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Geschenke-Blog

Ein Geschenk (von (ein-)schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder an einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im übertragenen Sinne kann man auch jemandem seine Aufmerksamkeit, sein Vertrauen oder seine Liebe schenken.

Schenken kann ein Ausdruck altruistischen Handelns sein, oder aber einen gewissen sozialen Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits für einen Gefallen oder ein Geschenk verpflichtet zu sein.
Hochzeitsfeier (auch Heirat oder Trauung genannt) beschreibt heute die Ausdrucksformen des Feierns anlässlich der Schließung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.

In vielen Kulturen beschränkt sich die Hochzeit nicht auf eine kurze, abgeschlossene Zeremonie, sondern findet über einen längeren Zeitraum statt. Ethnologen sprechen in diesem Fall von einer gradualistischen Annäherung an die Ehe. Die Hochzeit kann als Passageritus für Braut und Bräutigam betrachtet werden.

Viele unterschiedliche Hochzeitsbräuche gehören zu den traditionellen Feiern, etwa der Polterabend.
Inhaltsverzeichnis
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* 1 Begriffliches
o 1.1 Hochzeit
o 1.2 Heirat
o 1.3 Familienstände
+ 1.3.1 Verheiratet
+ 1.3.2 Verpartnerung
o 1.4 Trauung
o 1.5 Vermählung
* 2 Geschichte
* 3 Bedeutung
* 4 Rahmen
o 4.1 Standesamtliche Trauung
o 4.2 Kirchliche Trauung
+ 4.2.1 Kirchliche Segnung
o 4.3 Freie Trauung
* 5 Hochzeitsjubiläen
* 6 Verwandte Themen
* 7 Weblinks
* 8 Literatur
* 9 Einzelnachweise

Begriffliches [Bearbeiten]

Hochzeit [Bearbeiten]
Autoschmuck anlässlich einer Hochzeit

Die Vorsilbe „Hoch“ bzw. ihre Wurzel „hu“ bedeuten soviel wie schwellen, wachsen und schwanger sein[1]. Früher wurde der Begriff für jede hohe Feier verwendet[2]. Er kommt vom mittelhochdeutschen hÌhzót (hÌhgezót) und vom althochdeutschen hÌhzit[3]. Bis ins späte Mittelalter waren damit hauptsächlich die vier christlichen Jahresfeste Ostern, Pfingsten, Allerheiligen und Weihnachten gemeint[4], es konnte aber auch weltliche Feste bezeichnen[5]. Hochzeit ist ein Begriff, der ursprünglich „Festzeit“, also jedes hohe christliche Fest (auch die Eheschließung) bezeichnete, sich aber auf die Bedeutung „Eheschließung“ reduziert hat. Er betont die Ausdrucksformen der Feierns anlässlich der Heirat oder Verpartnerung.

Heirat [Bearbeiten]

Das Wort Heirat leitet sich von althochdeutsch hīrāt ab und ist ein Kompositum, das sich aus zwei Wurzeln zusammensetzt. Die Silbe hei- geht auf germanisch *hīwa[n] („Haus“, „Hausgemeinschaft“) zurück, das von der indogermanischen Wurzel *kei („liegen“, hier in der Bedeutung „Lager“, „sich niederlassen“) abgeleitet wird, aus der sich auch die Wörter um lat. civis („Hausgenosse“, „Bürger“) und dt. Heim ableiten. Die Silbe -rat ist mit raten und reden verwandt und bezeichnete ursprünglich „Mittel, die zum Lebensunterhalt notwendig sind“, dann die „Besorgung“ dieser Mittel, schließlich auch „Fürsorge“. [6] Zunächst bezeichnete mittelhochdeutsch der hîrât (maskulinum) den geordneten[7] ehelichen Hausstand oder eben Hausrat und erst später die Eheschließung und Vermählung[8] [9].

Der Begriff Heirat / heiraten wird vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und von Journalisten auch für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft verwendet[10]. Entschiedene Gegner der rechtlichen Gleichstellung von gleichgeschlechtlicher Paare, wie Wüstenstrom[11] lehnen diese Bezeichnung als „falsch“ ab.

Familienstände [Bearbeiten]

Verheiratet [Bearbeiten]

Das Adjektiv „verheiratet“ ist der juristische Ausdruck für den Familienstand von Ehepartnern[12]. Verheiratet zu sein ist einer von verschiedenen möglichen Familienständen. Der Begriff ist vom Verb „heiraten“ grammatikalisch abgeleitet, wird aber nur auf Eheleute, nicht aber auf Lebenspartner angewandt.

Verpartnerung [Bearbeiten]
Hochzeitskuss eines schwulen Paares

Zur Klarstellung oder zur Abgrenzung vom Eingehen der Ehe, wird unter anderem vom LSVD der Begriff Verpartnerung verwendet[13]. Auch das deutsche Recht kennt neben den Familienständen ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden noch einen weiteren, vom Gesetzgeber allerdings nicht näher bezeichneten, Familienstand für Personen, die in der Lebenspartnerschaft leben.[14] Im Einwohnermeldewesen werden die Kürzel LP für verpartnert (Lebenspartnerschaft), LA für entpartnert (Lebenspartnerschaft aufgehoben) und LV für partnerhinterblieben (Lebenspartner verstorben) verwendet.

Trauung [Bearbeiten]

Nach dem deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm[15] kommt das Wort Trauung von Treue wie etwa auch in Vertragstreue und von Vertrauen, wie etwa das Vertrauen der Brautleute ineinander. Es bekam schon früh seine Bedeutungsfülle für den persönlichen Akt des Vertrauens von Braut und Bräutigam, die Zeremonie sowie den rechtlichen Akt der Eheschließung. Der Begriff Trauung ist etwa seit dem 13. Jahrhundert belegt und meint ursprünglich das „Anvertrauen“ einer Frau an den Ehemann. Heute bezeichnet es vor allem das Ritual der Eheschließung als solches, auch in Form einer kirchlichen Trauung oder sonstigen religiösen Feier. Die Trauung ist der wichtige Akt, der bei einer Heirat vollzogen wird. Durch ihn werden die Partner vermählt. Man unterscheidet zwischen der standesamtlichen, der kirchlichen sowie einer freien Trauung, wobei letztere keine rechtliche Relevanz erlangt.

Vermählung [Bearbeiten]

Das Wort Vermählung stammt vom mittelhochdeutschen mehelen, das „versprechen“ bzw. „verloben“ bedeutete, basiert also auf dem Gedanken des Eheversprechens bzw. des Verlöbnisses.

Geschichte [Bearbeiten]
Vornehme Hochzeitsgesellschaft, Wolfgang Heimbach, Kunsthalle Bremen
Hochzeit in Polen, 1936

Im Mittelalter war die formelle Trauung noch nicht Pflicht. Heimliche Verlöbnisse (Matrimonia clandestina) oder so genannte ‚Winkelehen’, die ebenfalls heimlich geschlossen wurden, waren rechtsgültig, aber wegen ihrer Heimlichkeit rechtlich schwer zu handhaben. Nach der Reformation wurde die Ehe erst von protestantischen und weltlichen Obrigkeiten, dann auch von der katholischen Kirche als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität etabliert[16]. Im katholischen wurde die obligatorische Trauung vom Konzil von Trient im 16. Jahrhundert eingeführt.

Eine formgültige Ehe wurde seit dieser Zeit durch contractio (der Ehevertrag) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug der Ehe zur Rechtsgültigkeit erforderlich war, wurde er unter Zeugen vorgenommen[17]. Da zu dieser Zeit eine Scheidung undenkbar war, musste stattdessen bei Bedarf versucht werden, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen der Eheschließung fehlerhaft festgestellt worden waren, die Ehe also von vornherein ungültig war.

Zwischen 1489 und 1770 ist die Trauung per Stellvertreter / Handschuhehe belegt. Das war eine besondere Zeremonie der Trauung in Abwesenheit des Bräutigams. Ein Stellvertreter des Bräutigams (ein Gesandter bzw. Diplomat) vollzog „per procurationem“ dabei formell die Eheschließung.

Vor 1800 waren die meisten Partner bis zum Zeitpunkt der Hochzeit offiziell Junggesellen und Jungfrauen. In Traueintragungen im Kirchenbuch wurde im allgemeinen die Bezeichnung Jungfrau (abgekürzt J.) für die Braut gebraucht, solange der Pfarrer nicht vom Gegenteil überzeugt war. War er das, so wurde die Braut als „Deflorata“ oder gar „Impraegnata“ bezeichnet, und die Trauung fand „auf Verordnung“ bzw. „in der Stille statt“, wobei dann oft der Name des Brautvaters in der Traueintragung fehlt (siehe auch Toter Punkt).

In Deutschland galt von 1875 bis 2008 die obligatorische Zivilehe, was heißt, dass nur verheiratete Paare zur Trauung in die Kirche durften. Wer ohne standesamtlich getraut zu sein, zur kirchlichen Trauung schreitet, beging eine Ordnungswidrigkeit. Die Kirchen fordern die Ziviltrauung weiterhin zumindest für den Normalfall.

Eine Sonderform der Eheschließung war die Ferntrauung, die im Zweiten Weltkrieg möglich war. Dabei war der an der Front eingesetzte Soldat nicht persönlich anwesend. In einigen Fällen kam es so sogar zu Heiraten mit Verstorbenen, da die Nachricht vom Tode des Soldaten das Standesamt nicht immer erreichte.

Während der Teilung Deutschlands bestand die Sozialistische Eheschließung. Sie war ein staatlich verordneter Festakt in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Bis Juli 1998 war es nötig, vor der Trauung ein Aufgebot zu bestellen, weil man meinte, so etwaige Ehehindernisse aufdecken zu können; diese Funktion wurde mit der Zeit aber ohnehin von den Standesämtern bereits im Vorfeld übernommen.

Bedeutung [Bearbeiten]
Erste gemeinsame Unterschriften

Die Heirat begründet die eheliche Beziehung und den Beginn umfangreicher sozialer und ökonomischer Rechte und Pflichten zwischen den dadurch verbundenen Familien respektive Verwandtschaftsgruppen. Oft findet bereits bei der Hochzeit, die den Beginn der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) bedeutet, ein Austausch von Gütern zwischen den Familien/Verwandtschaftsgruppen statt.

In den meisten Kulturen bzw. Religionen muss die Ehe – möglichst in der Hochzeitsnacht – vollzogen werden (d. h. es muss Geschlechtsverkehr stattfinden), damit sie vollgültig ist; so ist in der katholischen Kirche eine unvollzogene Ehe zwar gültig, aber anders als eine vollzogene durch Gnadenakt scheidbar (dies ist nicht mit dem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren zu verwechseln).

Die Hochzeitsfeier hat unterschiedliche Ziele. Das Paar möchte seiner Freude über die neue Beziehung Ausdruck verleihen, die Eltern sollen erkennen, dass ihre Kinder erwachsen sind und die Verwandten freuen sich über den willkommenen Anlass, sich einmal wieder zu sehen.

Die Hochzeitszeremonie hat die Funktion, die Rechtmäßigkeit der Beziehung zu bestätigen, um die Legitimität etwaiger in der Ehe gezeugten Nachkommen abzusichern; in manchen Kulturkreisen hängen deren Geburtsrechte davon ab.
Gegenstände werden als Geschenk oft in Geschenkpapier verpackt. Geschenkband ist ein farbiges, dekoratives Band, mit dem Geschenke verziert werden. Es ist heutzutage in aller Regel aus Kunststoff. Es wird in der Regel mit dekorativen Schleifen am Geschenk befestigt.
Inhaltsverzeichnis
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* 1 Zwecke
* 2 Anlässe
* 3 Danaergeschenk
* 4 Zur Philosophie und Sozialwissenschaft des Schenkens
* 5 Geschenkbräuche in verschiedenen Kulturen
* 6 Geschenk und Recht
o 6.1 Deutschland
o 6.2 Österreich
o 6.3 Schweiz
* 7 Literatur
* 8 Siehe auch
* 9 Einzelnachweise
* 10 Weblinks

Zwecke [Bearbeiten]

Angenommene Geschenke verpflichten, soziologisch: sind eine soziale Sanktion, die eine soziale Antwort verlangt (etwa eine Gegengabe, einen Dank oder das Einstellen feindseliger Handlungen). Mögliche Hintergründe sind im Einzelnen:
Ein selbstgemachter Geburtstagskuchen als Geschenk zum 80sten Geburtstag

* Ausdruck von Dankbarkeit für ein erhaltenes Geschenk
o Man erhofft sich ein Gegengeschenk: “Mit der Wurst nach der Speckseite werfen” (Volksmund).
* Ausdruck von Liebe, Freundschaft oder Zuneigung
o Trost
o Schenklust (vgl. auch Verschwendung)
* Wirts- oder Gastgeschenke: Gästen wird ein “Willkomm” geboten, anderseits gebührt dem Gastgeber, vor allem der Gastgeberin, eine Gabe des Gastes (z.B. Blumen)
o Eine Runde in einer Bar wird ausgegeben
* Arme werden beschenkt (vgl. Wohltätigkeit, Almosen, hier wird ggf. ein anderer für sie danken, etwa Gott oder das eigene Gewissen bzw. Über-Ich)
* Anbahnung einer geschäftlichen/beruflichen Beziehung (Werbegeschenk – vgl. auch Bestechung)
o Zur Motivation der Mitarbeiter
o Ressourcen (Lagerkapazität) sollen geschont werden, Ware wird mit werblichen Effekten verschenkt anstatt entsorgt.

Anlässe [Bearbeiten]

Bei der Hochzeit findet in vielen Kulturen ein ritueller Austausch von Gütern oder Diensten statt (Brautgabe, Mitgift, Morgengabe), diese gehören in vielen Fällen zu den wichtigsten ökonomischen Transaktionen im Leben eines Individuums neben der Kinderversorgung.

Beliebte Geschenkanlässe sind Feste und Feiern:

* Geburt oder Taufe (das Neugeborene, auch die Wöchnerin, bzw. der Täufling werden beschenkt)
o Geburtstag (die Person, deren Geburt sich jährt, wird beschenkt, bewirtet aber auch ihre Gäste)
o Erstkommunion, Konfirmation bzw. vergleichbare Feste anderer Glaubensbekenntnisse
o Muttertag (auch “Vatertag”): Die Kinder beschenken ihre Eltern.
o Namenstag (derjenige der das Fest seines Namenspatrons feiert erhält kleine Präsente)
* Ostern: Für Kinder werden oft Ostereier bzw. Süßigkeiten als Geschenk versteckt.
* Weihnachten: Ein Fest gegenseitigen Beschenkens (”Bescherung”). Kleinen Kindern gegenüber werden die Geschenke auch als Geschenke Dritter (”Weihnachtsmann”, “Christkind”) ausgegeben – vergleichbare soziale Bräuche existieren auch sonst, um überreich Beschenkte von der Verpflichtung zu entlasten, das Geschenk zu erwidern.
* Valentinstag und Halloween sind teilweise auch in Deutschland als Geschenk-Anlässe adaptiert worden.
* Hochzeit: Das Brautpaar erhält meist Geschenke. Im Gegenzug werden die Hochzeitsgäste (herkömmlich in Deutschland von den Brauteltern) auch bewirtet und erhalten manchmal auch kleine Gastgeschenke.
o Hochzeitstag (Silberhochzeit, Goldene Hochzeit etc.)
* eine bestandene Prüfung (der Abiturient oder der Student erhält Geschenke)
* ein Jubiläum (Jahrestag des Arbeitsbeginns, der Firmengründung, der Vereinsgründung, Beginn einer Beziehung etc.)
* Leichenbegängnisse (Grabkränze für den Toten)

Des Weiteren sind je nach Kulturkreis und Anlass auch Gastgeschenke bei Besuchen üblich. In der Diplomatie sind Gastgeschenke bei Staatsbesuchen obligatorisch.

Danaergeschenk [Bearbeiten]

Ein Geschenk, das der Geschenkidee widerspricht, ist das Danaergeschenk.

Zur Philosophie und Sozialwissenschaft des Schenkens [Bearbeiten]

Philosophen wie Jacques Derrida diskutieren den Begriff der Gabe im Zusammenhang mit Begriffen wie Gastfreundschaft, Verschwendung oder Opfer. Bei Martin Heidegger ist von dem Ideal die Rede, sich selbst zu geben.

In seinem berühmten ethnologischen Essay Die Gabe erforschte Marcel Mauss die Grundlagen von Geschenkökonomien in Kulturen etwa der Südsee (vgl. Kula), die auf anderen Grundlagen als dem Markt beruhen. Jeremy Rifkin entwirft die Vision einer Zugangsgesellschaft der Zukunft, die damit verwandt ist.

Geschenkbräuche in verschiedenen Kulturen [Bearbeiten]

* Im alten Rom wurden während der Neujahrsfeiern kleine symbolische Geschenke gemacht, wie etwa ein Zweig eines bevorzugten Baumes oder Früchte des eigenen Gartens. Diese Geste sollte dem Schenkenden viel Glück im kommenden Jahr bringen.

* In der indianischen Tradition war es unter Häuptlingen üblich, sich gegenseitig überaus reich zu beschenken. Dabei wollte jeder Schenkende den Vorgänger übertreffen, auch wenn er dabei alles hergeben musste.
Noch heute wird bei vielen Stämmen Amerikas das Schenken in Form des s.g. “give away” (vgl. Potlatsch) gepflegt und bei Veranstaltungen und Zeremonien werden Verwandte und Freunde reich beschenkt. Dies sind häufig Decken, Pferde, sogar Autos oder einfach praktische Dinge des täglichen Lebens.

* Im deutschen Privatrecht bedarf ein Geschenk immer der Annahme, also je einer Willenserklärung des Schenkenden und des Beschenkten. Erst durch diesen Schenkungsvertrag kommt es zustande.

Geschenk und Recht [Bearbeiten]

Deutschland [Bearbeiten]

Allgemein gilt der volkstümliche Grundsatz: „Geschenkt ist geschenkt – wieder holen ist gestohlen“. Juristische Ausnahmen hierzu wie grober Undank findet man unter Schenkung.

Zu unterscheiden ist die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung § 516 BGB und das Schenkungsversprechen (Übertragung eines Grundstück § 518 BGB) zu versehen. Die Schenkung setzt eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten voraus, bei dem sich beide Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit einig sind.

Keine Schenkungen sind zum Beispiel die Ausstattung des Kindes im Sinne des § 1624 BGB und die so genannten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. Von einer solchen spricht man, wenn sich Ehegatten Vermögensgegenstände zuwenden, die ihren Rechtsgrund in der bestehenden Ehe haben. Zusätzlich kann der Schenker anordnen, dass sich der Beschenkte die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB auf den Erbteil oder nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Dienstkräften wie beispielsweise Beamten ist es nach dem Dienstrecht untersagt, Geschenke anzunehmen bzw. zu behalten. Damit soll vermieden werden, dass die Objektivität in der Erfüllung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Vorteilsannahme).

Österreich [Bearbeiten]

Das österreichische ABGB regelt in den §§ 938–942, 944 und 945 die Schenkung. Danach handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache um eine Schenkung (§ 938 AGBG). Nach § 285 ABGB umfasst dieser Sachenbegriff aber auch Forderungen und allgemeine Rechte. Wie in Deutschland und der Schweiz handelt es sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag wird als einseitig den Beschenkenden verpflichtender Vertrag aufgefasst. Damit es sich nach österreichischem Recht um eine Schenkung handelt muss der Schenkende einen Schenkungswillen haben und mit in Schenkungsabsicht handeln. Unentgeltliche Überlassungen, etwa zu Werbezwecken, können daher unter Umständen keine Geschenke sein. Seit 1875 ist ein Schenkungsvertrag, wenn die Sache nicht sogleich übergeben wird, nur gültig, wenn ein Notariatsakt durchgeführt wird (§ 943 ABGB). Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz, auch wenn sie dem Rechtsempfinden in der Bevölkerung zu widersprechen scheint.[1]

Schweiz [Bearbeiten]

In der Schweiz handelt es sich bei Schenkungen um Verträge, die auf die unentgeltliche Erbringung einer Leistung ohne vorbestehenden rechtlichen Anlass gerichtet sind. Im schweizerischen Obligationenrecht ist die Schenkung seit einer Revision seit 1911/1912 in den Art. 239-252 geregelt. Die Regelung zeigt starke Einflüsse des deutschen BGB. Schenkungen können nach schweizerischem Recht nicht nur auf Gegenstände (Sachschenkung), sondern auch auf die Abtretung von Forderungen oder ähnliches gerichtet sein. Es handelt sich nach schweizerischem Recht um einen schuldrechtlichen Vertrag. In der Schweiz ist allerdings die Wertung, ob es sich um eine Schenkung handelt, objektiv und nicht nach den Vorstellungen der Parteien zu beurteilen.